nach § 22 Abs. 7 SGB II .
[Sozialgericht Berlin S 37 AS 17404/07, 19.12.2008, Urteil]
§ 22 Abs. 7 SGB II nimmt eine systemwidrige Sonderstellung im SGB II ein.
Höchst streitig ist, ob darauf das im BAföG anrechnungsfreie Kindergeld anzurechnen ist. Inzwischen liegen eine ganze Reihe von LSG-Urteilen zu dem Problem einer sachgerechten Bemessung des Mietzuschusses vor. Hierbei gelangen die LSG-Senate jeweils unter Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Das erkennende Gericht zieht daraus den Schluss, dass Wortlaut und Zweck des § 22 Abs. 7 SGB II verschiedene Lesarten gleichermaßen zulassen.
In diesem Fall muss an die Stelle der vom jeweiligen rechtspolitischen Standpunkt des urteilenden Gerichts abhängigen Lesart die für Sozialleistungsansprüche einschlägige Interpretationshilfe des § 2 Abs. 2 SGB II treten: dass soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen sind.
Überdies muss bedacht werden, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II eine systemwidrige Sonderstellung im SGB II einnimmt. Wiederholte Versuche der Länder, diese Vorschrift zugunsten einer bedarfsdeckenden Ausgestaltung des BAföG aus dem SGB II zu nehmen, zuletzt im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, sind allein aus Kostengründen erfolglos geblieben.
Die Sonderstellung des § 22 Abs. 7 SGB II wird insbesondere daran deutlich, dass nur bestimmte Bezieher von BAB oder BAföG den Mietzuschuss erhalten. Es ist damit offen-kundig, dass § 22 Abs. 7 SGB II eine BAB oder BAföG ergänzende Funktion hat. Deshalb ist es nur konsequent, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass die Nichtanrechnung des Kindergeldes im SGB III und Bafög auch für den Ergänzungsanspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II gilt.
Die Berechnungsweise der Beklagten wirft außerdem die Frage auf, wie es mit dem Gleich-behandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG zu vereinbaren ist, wenn § 22 Abs. 7 SGB II einer Einkommensberechnung wie nach § 11 SGB II unterzogen wird. Denn stellt man die von § 22 Abs. 7 SGB II begünstigen BAB/BAföG-Bezieher Hilfebedürftigen gleich, ist kaum vertretbar, Auszubildenden oder Studenten, die keine Förderung mehr erhalten, auch keinen Zuschuss zu zahlen oder, im Härtefall, nur ein Darlehen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II.
Nach einhelliger Auffassung setzt der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II keine Härtefall-prüfung voraus, so dass hinsichtlich der für eine Willkürprüfung nach Art. 3 GG heran zu ziehenden Vergleichsgruppe –Studenten und Auszubildende, die kein(e) BAB/BAföG erhalten – kein Argument erkennbar ist, warum nicht mehr geförderte Studenten oder Azubis überhaupt keine SGB II-Leistungen zum regulären Lebensunterhalt erhalten bzw. warum für sie trotz voller Hilfebedürftigkeit der Leistungsausschluss für Mietkosten bleibt.
Lösen lässt sich die Problematik ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Einschätzung des Gerichts nur, wenn man die Regelung des § 22 Abs.7 SGB II strikt und durchgehend als BAB/BAföG-Zusatzleistung, die eigentlich im SGB III oder BAföG geregelt werden müsste, versteht. Dann kann aber nicht im Gegenzug die Einkommensanrechnung des § 11 SGB II herangezogen werden. Zumindest müsste dann auch auf der Bedarfsseite eine SGB II-Analoge Berechnung stehen (s. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 3.6.2008 – L 28 B 819/08 AS ER), was aber wiederum die Frage aufwirft, warum der Leitungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dann nur für bestimmte BAB/BAföG-Bezieher nicht gilt.
Das erkennende Gericht folgt daher der “BAföG-Berechnung” des LSG Hessen (L 7 AS 10/08 B ER vom 24.4.2008), LSG Berlin-Brandenburg (L 14 B 133/08 AS ER vom 7.2.2008) und LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 8 B 130/07 vom 25.3.2008), wonach Kindergeld bei Erhalt von BAföG nicht für Antrag auf zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB-II zu berücksichtigen ist .
Bei sachgerechter Auslegung des im Oktober 2006 von der Mutter des Klägers als Vertreterin der 3-Personen-BG gestellten Antrags auf ALG II ist in diesem Antrag auch ein Antrag auf entsprechende Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II enthalten gewesen, weil der Meistbegünstigungsgrundsatz besagt, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all die Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können (dazu jüngst BSG vom 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R).
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=…