Bausparvertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung ist als Schonvermögen bei Eingliederungshilfe nicht zu berücksichtigen

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2009, L 9 SO 48/07
Revision zugelassen ___________________________________________________________________________

Besitzt eine Person mit Behinderungen einen auf drei Jahre angelegten Bausparvertrag mit einem Gegenwert von 35.000 EUR, ist dieses Vermögen bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.
Aus dem Urteil:

„Bei der Prüfung, ob vorhandenes Kapital nachweislich zur baldigen Beschaffung einer angemessenen Eigentumswohnung des Hilfebedürftigen dient, handelt es sich neben der Frage, ob der Hilfebedürftige subjektiv das streitbefangene Vermögen zum Kauf einer angemessenen und von ihm dann zu nutzenden Eigentumswohnung verwenden will (und nicht nur dem Zugriff des Hilfeträgers entziehen will) um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Prognoseentscheidung des Beklagten (vgl. BSG 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R). Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles hat die erforderliche Prognoseentscheidung eine Aussage darüber zu treffen, ob der Hilfebedürftige mit dem vorhandenen Vermögen, der Art der Anlage und gegebenenfalls mit dem ergänzenden Sparplan voraussichtlich in der Lage sein wird, das angestrebte Objekt baldig zu beschaffen. Dazu gehört auch, dass die späteren laufenden Kosten der angestrebten Wohnung für den Hilfebedürftigen voraussichtlich bezahlbar sind und bei zusätzlich erforderlicher Finanzierung mit vorgesehenen Krediten deren Bedienung möglich erscheint. Der baldige Erwerb und die dauerhafte Finanzierung einer Eigentumswohnung darf also nicht nur ein unrealistischer Wunschtraum oder, wie das OLG HU. in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 (15 W 481/04) ausführt, ein Gedankenspiel sein. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger das bei ihm vorhandene Vermögen nach Beginn der Vermögensüberprüfung durch den Beklagten vertragsgemäß in dem Bausparvertrag gebunden und damit seine Absicht, sich eine von ihm selbst zu bewohnende Eigentumswohnung zu kaufen, konkretisiert und nachvollziehbar dokumentiert hat. Denn dies geschah noch vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums. Dabei brauchte im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob es nicht sogar zu den Beratungspflichten eines Leistungsträgers gehört, den Hilfesuchenden in entsprechenden Fällen – z. B. bei Absichtsäußerungen des Kaufs einer Eigentumswohnung – auf die nahe liegende Möglichkeit hinzuweisen, das Vermögen so anzulegen und eine vorhandene Kaufabsicht so zu konkretisieren und zu dokumentieren, dass damit der beabsichtigte Schutz des Vermögens erreicht wird (vgl. BSG vom 4. September 1979 – 7 RAr 115/78). Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der bewilligten Leistungen – und damit im streitbefangenen Zeitraum – war das Bausparvermögen des Klägers gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB 12 geschützt. Die im August 2008 gekaufte Wohnung ist mit 64 qm für den Kläger als Einzelperson angemessen. Da der Kläger ursprünglich den Kauf einer preisgünstigeren Wohnung (80.000 bis 100.000 EUR) angestrebt hat, ist davon auszugehen, dass sich weder die ursprüngliche Planung noch die spätere Ausführung auf eine unangemessene Wohnung bezogen haben (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R).“

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